Auflösung

Auflösung
I. Allgemein:Trennung vertraglich begründeter Beziehungen.
II. Arbeitsrecht:A. eines Arbeitsverhältnisses: (1) Durch  ordentliche Kündigung; (2) durch  außerordentliche Kündigung; (3) im beiderseitigen Einvernehmen ( Aufhebungsvertrag); (4) durch Zeitablauf ( befristeter Arbeitsvertrag).
- Vgl. auch  Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (5) Durch Urteil des Arbeitsgerichts auf Antrag des Arbeitgebers oder -nehmers gemäß § 9 KSchG, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist unter gleichzeitiger Verurteilung des Arbeitgebers auf Zahlung einer  Abfindung. Ist eine außerordentliche Kündigung vorausgegangen, kann der Antrag auf A. nur durch den Arbeitnehmer gestellt werden (§ 13 KSchG).
III. Handelsrecht:A. einer Handelsgesellschaft.
- 1. Grund: Ablauf der im  Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft bzw. Abweisung mangels Masse, z.T. auch gerichtliche Entscheidung nach  Auflösungsklage. Bei Personengesellschaften noch zusätzlich: Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§§ 131 II Nr. 2 HGB, 141a FGG).
- 2. Wirkung: Die Gesellschaft hört nicht auf zu bestehen, lediglich der bisherige Gesellschaftszweck fällt weg ( Abwicklungsgesellschaft). An die Stelle der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter treten die  Abwickler bis zur Vollbeendigung ( Vollbeendigung einer Gesellschaft). I.d.R. ist Anmeldung der A. beim  Handelsregister erforderlich (z.B. § 143 HGB).
- Die steuerliche Rechtsfähigkeit erlischt erst mit vollständiger Ausschüttung des Vermögens an die Gesellschafter, frühestens mit Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen  Sperrjahres. Bei Ermittlung des  gemeinen Wertes von Anteilen an Gesellschaften, die sich in Liquidation befinden, ist nur vom Vermögenswert auszugehen; Ertragsaussichten sind außer Acht zu lassen ( Bewertung).
- Vgl. auch  Abwicklung,  Liquidation.
IV. Buchführung/Bilanzierung:Berichtigung von  stillen Rücklagen.
- 1. Die Bildung von stillen Reserven kann geschehen a) durch Unterbewertung von Aktiven (bes. im Anlage- und Vorratsvermögen) oder b) durch Überbewertung von Passiven (bes. Rückstellungen).
- 2. Die Auflösung kann erfolgen a) durch Umwandlung in  offene Rücklagen, z.B. durch Höherbewertung der unterbewerteten Aktiven mithilfe von Zuschreibungen, z.B. bei  Ausscheiden eines Gesellschafters (Aktivum an Kapital NN); b) durch Veräußerung der Aktiven an Aktivum). Die Differenz zwischen Buch- und Veräußerungswert ist die aufgelöste stille Rücklage und als außerordentlicher oder sonstiger betrieblicher Ertrag ergebniserhöhend zu erfassen.
- Die Auflösung der stillen Rücklage erfolgt still, wenn sich der tatsächliche Wert des Aktivums dem  Buchwert angeglichen hat.
V. Wirtschaftsinformatik:Anzahl der für die Darstellung zur Verfügung stehenden Bildpunkte eines Bildschirms oder einer gedruckten Graphik; i.Allg. ausgewiesen durch „Anzahl horizontaler · Anzahl vertikaler Bildpunkte“ ( Pixel) pro Raumeinheit.

Lexikon der Economics. 2013.

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