- Auflösung
- I. Allgemein:Trennung vertraglich begründeter Beziehungen.II. Arbeitsrecht:A. eines Arbeitsverhältnisses: (1) Durch ⇡ ordentliche Kündigung; (2) durch ⇡ außerordentliche Kündigung; (3) im beiderseitigen Einvernehmen (⇡ Aufhebungsvertrag); (4) durch Zeitablauf (⇡ befristeter Arbeitsvertrag).- Vgl. auch ⇡ Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (5) Durch Urteil des Arbeitsgerichts auf Antrag des Arbeitgebers oder -nehmers gemäß § 9 KSchG, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist unter gleichzeitiger Verurteilung des Arbeitgebers auf Zahlung einer ⇡ Abfindung. Ist eine außerordentliche Kündigung vorausgegangen, kann der Antrag auf A. nur durch den Arbeitnehmer gestellt werden (§ 13 KSchG).III. Handelsrecht:A. einer Handelsgesellschaft.- 1. Grund: Ablauf der im ⇡ Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft bzw. Abweisung mangels Masse, z.T. auch gerichtliche Entscheidung nach ⇡ Auflösungsklage. Bei Personengesellschaften noch zusätzlich: Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§§ 131 II Nr. 2 HGB, 141a FGG).- 2. Wirkung: Die Gesellschaft hört nicht auf zu bestehen, lediglich der bisherige Gesellschaftszweck fällt weg (⇡ Abwicklungsgesellschaft). An die Stelle der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter treten die ⇡ Abwickler bis zur Vollbeendigung (⇡ Vollbeendigung einer Gesellschaft). I.d.R. ist Anmeldung der A. beim ⇡ Handelsregister erforderlich (z.B. § 143 HGB).- Die steuerliche Rechtsfähigkeit erlischt erst mit vollständiger Ausschüttung des Vermögens an die Gesellschafter, frühestens mit Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen ⇡ Sperrjahres. Bei Ermittlung des ⇡ gemeinen Wertes von Anteilen an Gesellschaften, die sich in Liquidation befinden, ist nur vom Vermögenswert auszugehen; Ertragsaussichten sind außer Acht zu lassen (⇡ Bewertung).- Vgl. auch ⇡ Abwicklung, ⇡ Liquidation.IV. Buchführung/Bilanzierung:Berichtigung von ⇡ stillen Rücklagen.- 1. Die Bildung von stillen Reserven kann geschehen a) durch Unterbewertung von Aktiven (bes. im Anlage- und Vorratsvermögen) oder b) durch Überbewertung von Passiven (bes. Rückstellungen).- 2. Die Auflösung kann erfolgen a) durch Umwandlung in ⇡ offene Rücklagen, z.B. durch Höherbewertung der unterbewerteten Aktiven mithilfe von Zuschreibungen, z.B. bei ⇡ Ausscheiden eines Gesellschafters (Aktivum an Kapital NN); b) durch Veräußerung der Aktiven an Aktivum). Die Differenz zwischen Buch- und Veräußerungswert ist die aufgelöste stille Rücklage und als außerordentlicher oder sonstiger betrieblicher Ertrag ergebniserhöhend zu erfassen.- Die Auflösung der stillen Rücklage erfolgt still, wenn sich der tatsächliche Wert des Aktivums dem ⇡ Buchwert angeglichen hat.V. Wirtschaftsinformatik:Anzahl der für die Darstellung zur Verfügung stehenden Bildpunkte eines Bildschirms oder einer gedruckten Graphik; i.Allg. ausgewiesen durch „Anzahl horizontaler · Anzahl vertikaler Bildpunkte“ (⇡ Pixel) pro Raumeinheit.
Lexikon der Economics. 2013.